Stellen des Scheidungsantrages bei Gericht

  zurück

Die einvernehmliche Scheidung ist beim zuständigen Bezirksgericht des letzten gemeinsamen (eheliche) Wohnsitz von beiden Ehegatten gemeinsam zu beantragen.
Es kann aber auch einvernehmlich zwischen den Ehegatten ein anderes Bezirksgericht vereinbart werden.

Der Antrag auf Scheidung im Einvernehmen kann entweder am Amtstag mündlich zu Protokoll gegeben oder aber schriftlich gestellt werden.
Im Antrag haben die Ehegatten die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr und die unheilbare Zerrüttung ihrer Ehe anzugeben.

Über den Scheidungsantrag entscheidet das Gericht mit Beschluss (daher nicht wie im strittigen Scheidungsverfahren mit Urteil).
Es empfiehlt sich bereits mit dem Antrag eine Kopie der Heiratsurkunde sowie den ausgearbeiteten Entwurf eines Scheidungsvergleichs (Mediationsvertrag, -protokoll) an das Gericht zu übermitteln.

Die Gerichtskosten belaufen sich auf derzeit € 279,-für den Scheidungsantrag plus die Gerichtskosten für den Abschluss eines Scheidungsvergleiches von € 279,- (bzw. Scheidungsvergleich mit Liegenschaftstransaktion auf € 418,-).