Ablauf einer Mediation

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1) Kontaktieren Sie einen Mediator, der Mediationen nach dem Zivilrechtsmediationsgesetz (eingetragener Mediator) durchführen darf.

2) Der Mediator führt dann mit Ihnen ein strukturiertes Erstgespräch durch, klärt ab, ob eine Mediation nach dem Zivilrechtsmediationsgesetz möglich ist und beantwortet Ihnen detailliert alle Fragen dazu. Ein wesentlicher Punkt ist die Klärung, ob Ihre Gegenpartei auch für eine Mediation bereit ist bzw. wird dies in einem Einzelgespräch mit den Parteien eruiert.

3) Wenn notwendig, werden detaillierte Einzelgespräche mit allen Beteiligten durchgeführt. Dies ist von Fall zu Fall  unterschiedlich.

4) Im Falle einer Mediation werden alle gesetzlichen Fristen diesbezüglich gehemmt. Es entstehen dadurch keine Nachteile für alle Beteiligte. Schon bereits anhängige gerichtliche Verfahren müssen ruhend gestellt werden.

5) Nach ev. Einzelgesprächen wird ein Termin für eine gemeinsame Sitzung vereinbart. Je nach Fall sind eine oder mehrere Sitzungen notwendig. Hier werden im wesentlichem Vereinbarungen erarbeitet, die die Bedürfnisse aller Parteien berücksichtigen.

Es werden:

 

a) nach einer Auftragsklärung das optimale Setting für Ihren Fall erarbeitet.

b) Eine gemeinsame Liste von relevanten Themen für die Vereinbarung erarbeitet.

c) Unter Anleitung des Mediators nach möglichen Lösungen für diese Themen gesucht, wobei die Bedürfnisse aller Parteien berücksichtigt werden.

  • Der Mediator hält den Prozess durch geeignete Methoden der Kommunikation im Laufen.

  • Der Mediator ergreift für niemanden Partei (Neutralitätspflicht).

  • Der Mediator macht keine Lösungsvorschläge und erteilt keine Rechtsauskünfte.

  • Der Mediator kann wie jeder andere Beteiligte an der Mediation die Mediation jederzeit abrechen (Freiwilligkeit).

  • Der Mediator zeichnet den Verlauf der Mediation und das Endergebnis mit geeigneten Mitteln auf (Aufzeichnungspflicht).

  • Der Mediator unterliegt der Schweigepflicht in Bezug auf die Mediation (auch vor Gericht).

  • Der Mediator darf in keinem persönlichen Verhältnis bzw. Beratungsverhältnis zu einem der Klienten stehen (Abgrenzungspflicht).

  • Der Mediator hat die Pflicht, die Klienten über das Zivilrechtsmediationsgesetz aufzuklären (Informationspflicht).

e) In der Regel sollten die Vereinbarungen auch von Ihrer Rechtsvertretung geprüft werden.

d) Bei einer geglückten Mediation werden die Lösungen schriftlich fixiert und von den Klienten unterzeichnet.

6) Sie können gegebenenfalls damit zum Gericht gehen und diese Vereinbarung vom zuständigen Richter umsetzen lassen.

 
Für weitere Fragen kontaktieren Sie bitte Fair-Balance.