Mediationsversuch bei strittiger Scheidung (§ 49 EheG)

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Falls Sie schon ein strittiges Scheidungsverfahren (Klagescheidung) vor Gericht laufen haben, so können Sie auch mit einem Mediationsverfahren die Ehe trennen.

Wenn sich die Fronten bei einer strittigen Scheidung verhärten, so erhöhen sich Dauer und Kosten des Scheidungsverfahrens und vor allem werden die psychischen Folgen unabschätzbar.
Es besteht dabei aber immer noch die Möglichkeit, aus einer Klagescheidung eine einvernehmliche Scheidung zu machen.

Voraussetzungen/Durchführung

 

Die Eigenverantwortung des Paares steht im Vordergrund und die Überzeugung, dass eigenverantwortlich getroffene Vereinbarungen vorteilhafter sind als die Durchsetzung vermeintlicher Rechtsansprüche.

Auch gemeinsame Kinder erfahren durch Medition eine erhebliche Entlastung, da sie erleben, dass ihre Eltern die Verantwortung für die zukünftige Beziehung nach der Scheidung übernehmen.

 

Informationen zu einer vergünstigten Familienmediation bei Fair-Balance:

siehe vergünstigte Familienmediation

 

Bemerkung Elternberatung:

Gemäß § 95 Abs. 1a AußStrG (Außerstreitgesetz) sind seit dem 1. Februar 2013 die Parteien einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen, dem Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die aus der Scheidung spezifisch resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bestmöglich aufklären und informieren lassen haben. (siehe Elternberatung)