Mediationsversuch bei strittiger Scheidung (§ 49 EheG) |
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Falls Sie schon ein strittiges Scheidungsverfahren (Klagescheidung) vor Gericht laufen haben, so können Sie auch mit einem Mediationsverfahren die Ehe trennen.
Wenn sich die Fronten bei einer strittigen Scheidung verhärten, so erhöhen sich Dauer und Kosten des Scheidungsverfahrens und vor allem werden die psychischen Folgen unabschätzbar.
Es besteht dabei aber immer noch die Möglichkeit, aus einer Klagescheidung eine einvernehmliche Scheidung zu machen.
Voraussetzungen/Durchführung
- Sie führen vor Gericht schon eine strittige Scheidung durch.
- Durch eigene Anregung, durch Anregung des Gerichts oder der Gegenseite soll eine Mediation durchgeführt werden.
- Beide Streitparteien stimmen einem Mediationsversuch zu, das Verfahren ist währenddessen ruhend.
- alle Fristen sind während der Mediation gehemmmt (Fristenhemmung) - Ihr Rechtsanwalt informiert Sie gerne!
- es entstehen keine Nachteile für alle Beteiligten.
- Je nach Verlauf des Mediationsverfahrens wird die Mediation:
- ohne Ergebnis abgebrochen (die Mediation kann von jedem Beteiligten zu jeder Zeit ohne Angabe von Gründen abgebrochen werden - Freiwilligkeit)
- mit Teilergebnissen abgeschlossen/abgebrochen
- mit einer vollständigen Vereinbarung abgeschlossen, die vor Gericht verwendet werden kann.
- Vereinbarungen beziehen sich auf Vermögen, Unterhalt, Obsorge usw
- Falls Sie eine vollständige Vereinbarung (Regelung der Scheidungsfolgen) mit der Gegenseite erarbeitet haben profitieren Sie von:
- der schnelleren Abwicklung
- den wesentlich geringeren Kosten
- dass Sie und die Gegenseite gemeinsam ein vertretbares Ergebnis erarbeitet haben.
Die Eigenverantwortung des Paares steht im Vordergrund und die Überzeugung, dass eigenverantwortlich getroffene Vereinbarungen vorteilhafter sind als die Durchsetzung vermeintlicher Rechtsansprüche.
Auch gemeinsame Kinder erfahren durch Medition eine erhebliche Entlastung, da sie erleben, dass ihre Eltern die Verantwortung für die zukünftige Beziehung nach der Scheidung übernehmen.
Informationen zu einer vergünstigten Familienmediation bei Fair-Balance:
siehe vergünstigte Familienmediation
Bemerkung Elternberatung:
Gemäß § 95 Abs. 1a AußStrG (Außerstreitgesetz) sind seit dem 1. Februar 2013 die Parteien einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen, dem Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die aus der Scheidung spezifisch resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bestmöglich aufklären und informieren lassen haben. (siehe Elternberatung)