Verfahrensablauf der Grundbuchsänderung
(Eigentums-WHG/Einfamilienhaus/Grundstück)

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Zumeist verzichtet in einer einvernehmlichen Scheidung ein Ehegatte auf seine Eigentumsanteile zugunsten des anderen Ehegatten verbunden mit einer Ausgleichszahlung.
Diese Änderung muss im Grundbuch des zuständigen Bezirksgerichtes festgehalten werden, an das Finanzamt ist vom Erwerber die Grunderwerbssteuer abzuführen.

Es besteht keine Rechtsanwalt- bzw. Notariatspflicht für ein Grundbuchsgesuch bzw. für deren Abwicklung.
Der Einheitswert ist dem Einheitswertbescheid des Finanzamtes zu entnehmen.
Der Verkehrswert ist normalerweise der Verkaufswert (=der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblicherweise zu erzielen wäre).

Ablauf:

  1. Anforderung eines Grundbuchauszuges vom zuständigen Bezirksgericht.
  2. Einheitswertbescheid des ausscheidenden Eigentümers vom zuständigen Finanzamt anfordern.
  3. Anzeige beim Finanzamt für die zu zahlende Grunderwerbssteuer (Selbstbemessung)
    Es gibt hier zwei Möglichkeiten:
    1. Die Grunderwerbssteuer wird per Selbstberechnung via FinanzOnline abgeführt.
      Die Erfassungsnummer vom FinanzOnline ist im Grundbuchsgesuch anzugeben (=elektronische Selbstberechnungserklärung).
    2. Wird hingegen die Grunderwerbssteuer per Abgabenerklärung beim Finanzamt (Formular GRE-1) angezeigt, so ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) dem Grundbuchsgesuch beizugeben.
  4. Die Löschungs- und Zustimmungserklärung finanzierender Banken ist bei Bedarf einzuholen bzw. ist eine Ausfallsbürgschaft zu errichten (im Scheidungsvergleich).
  5. Es ist ein Grundbuchsgesuch beim zuständigen Bezirksgericht zu stellen.
    „Eigentumsübergang und Zusammenziehung mit einem bestehenden Anteil des neuen Eigentümers.“, ev. noch „Löschung von Pfandrecht“
    Beilagen zum Gesuch:
    1. Staatsbürgerschaftsnachweis
    2. Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. Erfassungsnummer FinanzOnline
    3. Scheidungsvergleich
    4. Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk
    5. ev. Löschungserklärungen von Banken

Kosten:

  1. Notarkosten mit ca. 2% vom Verkehrswert für eine Vertragserrichtung und das Erstellen des Grundbuchsgesuches.
    Es  besteht darüber hinaus die Möglichkeit, ein Pauschalhonorar zu vereinbaren.
    Da hier keine Rechtsanwalts- oder Notariatspflicht besteht, können Sie diese Kosten bei einer Selbstabwicklung sparen.
  2. Abgaben an das Finanzamt: 2% Grunderwerbssteuer von der Bemessungsgrundlage
    1. 2% begünstigte Grunderwerbsteuer bei Ehegatten statt normalerweise 3,5%
    2. Bemessungsgrundlage:
      Bei Übertragung des Grundstücks (Eigentumswohnung, Haus) im begünstigten Personenkreis (z.B. Ehegatten) wird als Bemessungsgrundlage der dreifachen Einheitswert, maximal jedoch 30 Prozent des gemeinen Werts, wenn dieser nachgewiesen wird, herangezogen.
  3. Abgaben/Kosten Gericht für die Änderungen im Grundbuch:
    1. Eingabegebühren für den Antrag der Grundbuchsänderung im nicht elektronischen Rechtsverkehr: € 59,00
    2. Grundbuch Einverleibung: 1,1 % Eintragungsgebühr Bemessungsgrundlage
      Bemessungsgrundlage:
      Bei Übertragung des Grundstücks (Eigentumswohnung, Haus) im begünstigten Personenkreis (z.B. Ehegatten) wird als Bemessungsgrundlage der dreifachen Einheitswert, maximal jedoch 30 Prozent des gemeinen Werts, wenn dieser nachgewiesen wird, herangezogen.