Elternberatung

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Seit dem 1. Februar 2013 sind die Parteien einer einvernehmlichen Scheidung aufgrund von § 95 Abs. 1a AußStrG (Außerstreitgesetz) verpflichtet, vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen, dem Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die aus der Scheidung spezifisch resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bestmöglich aufklären und informieren lassen haben.

Ohne eine derartige Beratung ist es nicht mehr möglich, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Die Beratung haben die Parteien gegenüber dem Gericht - durch Vorlage einer Bestätigung - glaubhaft zu machen, andernfalls kann sich das Verfahren erheblich verzögern.

Der Elternberater muss in der "Liste der anerkannten BeraterInnen gemäß § 95 Abs. 1a AußStrG" eingetragen sein.

Willkommen sind auch unverheiratete Paare oder Einzelpersonen, die sich getrennt haben, oder eine Trennung beabsichtigen.

  • Die Beratung findet in Form von Einzelberatungen (Elternpaar) statt.

  • Die Dauer beträgt ca. eine Stunde.

  • Das Kindeswohl (§ 138. KindNamRÄG 2013) steht im Zentrum der Beratung.

  • Die Beratung ist streng vertraulich und unterliegt der Schweigepflicht. Sie bekommen eine Beratungsbestätigung gegenüber dem Gericht.

Jedes Kind leidet mehr oder weniger unter der Trennung bzw. Scheidung seiner Eltern. Im Trennungsverlauf haben aber in erster Linie die Erwachsenen (die Eltern), neue und anspruchsvolle Aufgaben zu bewältigen.

Kosten der Elternberatung