Elternberatung |
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Seit dem 1. Februar 2013 sind die Parteien einer einvernehmlichen Scheidung aufgrund von § 95 Abs. 1a AußStrG (Außerstreitgesetz) verpflichtet, vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen, dem Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die aus der Scheidung spezifisch resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bestmöglich aufklären und informieren lassen haben. Der Elternberater muss in der "Liste der anerkannten BeraterInnen gemäß § 95 Abs. 1a AußStrG" eingetragen sein. Willkommen sind auch unverheiratete Paare oder Einzelpersonen, die sich getrennt haben, oder eine Trennung beabsichtigen.
Jedes Kind leidet mehr oder weniger unter der Trennung bzw. Scheidung seiner Eltern. Im Trennungsverlauf haben aber in erster Linie die Erwachsenen (die Eltern), neue und anspruchsvolle Aufgaben zu bewältigen. |
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